jueves, 13 de septiembre de 2012

Flugzeitenrechner Excel

Am einfachsten rechnet man die Entfernen und pro 1000 km ist die Flugzeit 1 Stunde

Flugdauer Flugzeit

Hier bekommen Sie Auskunft, welche Flugzeit (Flugdauer) Sie für welches internationale Reiseziel einplanen müssen. Vor allem für Familien mit Kindern, für Kurzurlauber und für alle, die eigentlich gar nicht gerne fliegen, ist die Reisezeit ein Entscheidungskriterium für die Wahl des Urlaubsziels.

In der Navigation rechts finden Sie eine Liste mit etwa 50 besonders wichtigen Zielen bzw. Flughäfen. Alle Angaben zur Flugdauer verstehen sich als Richtwerte für schnelle Verbindungen. Die reale Flugzeit hängt von vielen Faktoren ab, vor allem von den aktuellen Wetter- und Windbedingungen am Reisetag. Die angegebenen Zeiten beziehen sich meist auf den Startflughafen Frankfurt am Main, da dieser zentral in Deutschland liegt und einen guten Referenzwert für andere deutsche Flughäfen bietet. Die Flugdauer ist auch für eine Pauschalreiseinklusive Urlaubsflug interessant, wie man ihn zum Beispiel bei Nix-wie-weg.de buchen kann. Wer dagegen das Hotel unabhängig vom flugzeitenrechner individuell auswählen möchte, wird bei dem führenden Hotelpreisvergleich Trivago fündig.

Ein Traumziel mit langer Flugzeit: Bei Singapore Airlines lassen sich günstig Flüge nach Sydney buchen. Und mit dem Portal fluege.de kann man weltweit billige Flüge finden und sofort in seinen Traumurlaub starten. Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Flug!

 

 

Flugzeitänderungen

Flugänderungen bei Pauschalreisen 

Reiseveranstalter verschieben Abflugtermine – Rücktrittsrecht des Urlaubers bei erheblicher Änderung

Urlauber werden “umgeroutet”, ihre Flugzeitzeiten geändert oder Abflughäfen verlegt. Zurückgehende Buchungszahlen und Überkapazitäten bringen die Flugpläne der Charterfluggesellschaften durcheinander. Es gilt auch hier der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten! Reiseveranstalter können aber Änderungen des Reisevertrages ausnahmsweise dann einseitig vornehmen, wenn dieses Recht sich der Veranstalter ausdrücklich im Vertrag vorbehalten hat und die Änderung für den Reisenden zumutbar sind. Die nachfolgenden Leitlinien sind herrschende Meinung deutscher Gerichte und des Schrifttums.

1. Änderungsvorbehalt in Geschäftsbedingungen oder Reisebestätigung
Hat der Kunde eine Pauschalflugreise mit Hotelaufenthalt bei einem Reiseveranstalter gebucht, liegt ein Reisevertrag nach §§ 651a ff. BGB vor. Eine Flugänderung kann nur vorgenommen werden, wenn
- dies in den AGB bzw. in der Reisebestätigung vorbehalten wurde und
- die Änderung für den Reisenden zumutbar ist (§ 308 Nr. 4 BGB).

2. Zulässige Änderungen vor Reiseantritt mit Rücktrittsrecht
Wegen der langfristigen Vorausplanung der Reiseleistungen lässt das Gesetz in § 651 a V BGB eine Änderung einer wesentlichen Reiseleistungen – hier zählen Flüge – dann zu, wenn die Änderung notwendig, unvorhersehbar und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt. Kurz gesagt, die Änderung muss für den Reisenden zumutbar sein. Zumutbar bei Flugverlegungen sind grundsätzlich nur Änderungen während des An- und Abreisetages ohne Verlust oder wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe wie
- Vorverlegung des Rückflugs um 80 Minuten (AG Bad Homburg RRa 2003, 180)
Vorverlegung von 14.35 auf 6.10 Uhr wenn die Flugzeiten im Katalog nicht angegeben waren und im Flugschein unter   Änderungsvorbehalt mitgeteilt wurden
(AG Bad Homburg NJW-RR 2002, 636)
- Verschiebung der Abflugzeit auf der Hinreise von 6.25 auf 16.50 Uhr, auch wenn dadurch ein Urlaubstag verloren geht, sofern die   Allgemeinen Reisebedingungen einen   auf die Flugzeit bezogenen Änderungsvorbehalt enthalten (AG Hannover RRa 2003, 80)
eine Flugroutenänderung durch Zwischenlandungen, wenn sich dadurch die Flugzeit um 2 Stunden verlängert. Geringfügige   Veränderungen wie eine Änderung der   Flugroute oder eine Abflugverzögerung bis zu 4 Stunden sind ersatzlos hinzunehmen (LG   Frankfurt/M RRa 2005, 167 m. Anm. Schmid RRa 2005, 151) 
- wenn sich die Ankunft am Urlaubsort nicht auf den nächsten Tag verschiebt und sich die Nachtruhe des Reisenden mehr als   unerheblich verkürzt. Dies ist bei einer   Ankunft nachts um 1.00 Uhr (noch) nicht anzunehmen (AG Duisburg RRa 2005, 169).

Gleichwohl ist der Reisende nicht rechtlos. Der Reisende hat nach § 651a V 2 BGB ein kostenfreies Rücktrittsrecht, kann aber keinen Schadensersatz fordern, da der Veranstalter von seinem gesetzlichen Änderungsrecht Gebrauch gemacht hat und somit kein Verschulden vorliegt.

3. Unzulässige Änderungen als Reisemangel
Unzulässig 
und damit unzumutbar sind erhebliche Verkürzungen der Nachtruhe oder eine Ankunft am nächsten Tag. Diese unzulässigen Leistungsänderungen sind reklamationsfähige Reisemängel. Der Reisende muss – möglichst mit Fax – diese Pflichtverletzung bei seinem Reiseveranstalter rügen (§ 651 d II BGB). Gerichte haben in letzter Zeit folgende Flugzeitänderungen als unzumutbar bezeichnet:
- Vorverlegung des Rückflugs von 22.10 auf 5.30 Uhr (AG Bad Homburg NJW-RR 1998, 1357)
- Vorverlegung des Rückflugs um einen Tag mit verkürzter Nachruhe (AG Hamburg-Altona RRa 2001, 5)
- Vorverlegung von 15.00 auf 5.00 Uhr mit Änderung des Landeflughafens (AG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1638: 1/2 Tagespreis)
- Abflugverlegung bei einer Städtereise von 5 Tagen mit 4 Übernachtungen, wenn die Nachtruhe so verkürzt wird, dass keine 4 volle   Übernachtungen möglich sind (AG   Rheine RRa 2003, 126)
die Ankunft um 1.00 Uhr nachts erst am Tag nach Reiseantritt, wenn am folgenden Morgen um 9.00 Uhr eine Busrundreise   beginnen soll (LG Koblenz, RRa 2003, 260)
- Verschiebung des Rückflugs in die Morgenstunden des nächsten Tages (AG Hannover RRa 2005, 79)

Bei diesen Reisenmängeln hat der Reisende folgende Rechte:
Rücktritt vom Reisevertrag ohne Stornokosten vor Reisebeginn, da eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung   vorliegt (§ 651a V BGB),
- Nimmt der Kunde geänderten Flug, kann er spätestens 1 Monat nach Reisende Preisminderung bis zu 30 % des   Tagesgesamtpreises verlangen (§ 651d BGB),
- Zusätzlich entstandene Kosten können als Schadensersatz vom Veranstalter verlangt werden (§ 651 f I BGB), wenn dieser nicht   nachweist, dass er oder   seineFluggesellschaft   die Verschiebung nicht zu verantworten hat. Wirtschaftliche Gründe wie die   Anpassung der Flugkapazitäten entlasten den Veranstalter nicht.
- Eine Entschädigung in Geld wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651 f II BGB ist nur bei Anwendung des  Warschauer
Abkommens nicht aber bei Anwendung des
seit 28.6.2004 geltenden neuen Montrealer Übereinkommen ausgeschlossen.

Frage: Ich habe eine Pauschalreise gebucht. Jetzt wurde mein Hinflug/ mein Rückflug um mehrere Stunden verschoben. Muss ich das so hinnehmen?

Führich: Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter für die Durchführung des Fluges reiserechtlich der Verantwortliche, da der Urlauber nur einen Reisevertrag nach §§ 651 a bis m BGB hat und keinen Vertrag mit der Airline. Der Veranstalter kann Flugzeitänderungen nur im Rahmen der Zumutbarkeit für den Reisenden vornehmen fordert das Gesetz in § 308 Nr. 4 BGB. Generell muss der Urlauber damit rechnen, dass der erste und der letzte Tag des Urlaubs für die An- und Abreise benötigt werden. Wird allerdings der Abflugtermin so verschoben, dass auch noch der zweite oder vorletzte Tag mit einem Verlust der Nachruhe beeinträchtigt wird, ist die Änderung unzumutbar. So konnte der Urlauber nach einer Entscheidung des AG Hannover vom 26.11.2002 keine Preisminderung verlangen, wenn der Hinflug um 16.50 statt um 6.25 Uhr erfolgte. Dagegen sprachen die Richter des AG Düsseldorf am 12.4.2002 3eine Preisminderung eines Tagespreises zu als der Rückflug um 5.00 statt 15.00 Uhr durchgeführt wurde. Der Reisende kann aber auch von seinem kostenfreine Rücktrittsrfecht nach § 651 a Abs. 5 BGB Gebrauch machen, wenn die Änderung des Hinflugs für ihn unzumutbar ist, wie z. B. dann wenn der der Flug nach Mallorca von 14.00 auf 22.00 Uhr verlegt wird.

 

 

U R T E I L E Z U Ä N D E R U N G D E R F L U G Z E I T E N

Was tun bei Flugzeitenänderung einer Pauschalreise?

Lesen Sie in der Anlage zum Musterschreiben Flugzeitenänderung oder Musterschreiben Flugzeitenvorverlegung wieviel Geld Sie beiFlugzeitenänderung verlangen können.
Einfach die grau hinterlegten Felder ausfüllen und abschicken. Dort erhalten Sie auch als kostenlose Zugabe eine Reisemängeltabelle zur Flugzeitenänderung. Wieviel % gibt es wofür?

Erst wenn das nichts hilft, die Reiserechts-Hotlinebeauftragen.

Auf dieser Seite weiter unten können Sie die Urteile zu Änderung der Flugzeiten bestellen.
Die BGH-Urteile stellen wir Ihnen kostenlos zur Verfügung.
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Nach dem Anklicken eines Urteils wird der Leitsatzangezeigt. Soweit vorhanden können Sie den Sachverhalteinsehen. Die Entscheidungsgründe erhalten Sie per E-Mail nach der Bestellung gegen Kostenersatz.

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